Baulasten regeln öffentlich-rechtliche Auflagen auf ein Grundstück. Diese entstehen meistens im Rahmen von Bauvorhaben, wenn der Bauherr Teile eines Nachbargrundstücks benötigt bzw. „belastet“, um die gesetzlichen Anforderungen an das Bauvorhaben zu realisieren. Ein häufiges Beispiel sind Abstandsflächen, die ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück fallen. Ein solches Bauvorhaben benötigt dann die formelle nachbarliche Zustimmung sowie die zu erstellende Baulast, die die Rechte des Nachbars einschränkt. Dieser kann dann z.B. auf den „belasteten“ Bereichen seines Grundstücks selbst nicht mehr bauen.
Ein weiteres Beispiel ist eine Baulast für einen Rettungsweg oder Aufstellflächen für die Feuerwehr.
Wer sich eine Baulast eintragen lässt, sollte sich angemessen entschädigen lassen, weil eine Baulast den Wert des Grundstücks in aller Regel mindert.
Eine Baulast gilt auch für Rechtsnachfolger und kann nur von der Bauaufsicht selbst gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen der Baulast nicht mehr gegeben sind.
Grunddienstbarkeiten sind privatrechtliche Rechtsbeziehungen, meist zwischen Nachbarn. Sie werden im Grundbuch in der Abteilung 2 des belasteten Flurstücks eingetragen. Auch sie gelten für alle Rechtsnachfolger. Sie können nur gelöscht werden, wenn beide Parteien dies wollen.
Beispiele hierfür sind meist Regelungen für Immobilien, die nicht direkt an einer öffentlichen Straße liegen und über ein anderes Grundstück erschlossen werden.
Man spricht dann z.B. vom Wegerecht oder Leitungsrecht.
Auch eine Grunddienstbarkeit kann sich wertmindernd auswirken.
Umgekehrt ist es für ein Hinterliegergrundstück „lebenswichtig“, dass entsprechende Grunddienstbarkeiten bei dem gebenden Grundstück eingetragen sind. Ansonsten ist gravierender Ärger vorprogrammiert.
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